Dieselgate – muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten übernehmen?

20.10.17 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 21. September 2017 hat das OLG Düsseldorf (Az.: 4 U 87/17) ausgeführt, dass der beklagte Rechtsschutzversicherer zur Kostendeckung einer Klage gegen die Volkswagen AG verpflichtet ist. Das Gericht sieht für das beabsichtigte Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten, da bereits mehrere Landgerichte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben und eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig, wegen der Aktualität wollten wir allerdings bereits jetzt informieren. zum Beschluss OLG Düsseldorf – 4 U 87/17


Bierwandern ist kein Betriebssport

4.09.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Teilnehmer einer Wanderung von Bierstation zu Bierstation, die von einem Sportverein als Großveranstaltung organisiert wird, sind bei Unfällen nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn das eigene Unternehmen die Teilnahme bezahlt und die Pflicht zum Tragen der betrieblichen Kleidung besteht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Darmstadt stehen Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse und die Teilnahme allen Beschäftigen offensteht. Die Veranstaltung muss die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander fördern, was nicht der Fall sei, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Abzustellen sei auf den äußeren Schein und der sprach vorliegend für die bloße Teilnahme weniger Unternehmensangehöriger an einer für jedermann zugänglichen Großveranstaltung. Anders hätte es sicherlich ausgesehen, wenn auch die Arbeitgeber selbst als “Betriebsausflug” mit an der Veranstaltung als Gruppe teilgenommen hätten.  zur Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 30. August 2017  


Gelegenheitsursachen reichen aus

28.06.17 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

In der privaten Unfallversicherung muss der Versicherer auch dann für die Unfallfolgen ein-stehen, wenn sie bereits vor dem Unfall angelegt waren und durch diesen verschlimmert werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2016, 12 U 97/16). Der 62-jährige Kläger stürzte auf seine rechte Schulter und erlitt eine Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Der Versicherung bestritt die Unfallkausalität und verwies auf die degenerative Vorschädigung der Schulter. Das Gericht entschied, dass der Kläger die unfallbedingte Invalidität nachgewiesen hat. Tre-ten Beeinträchtigung erstmals nach einem Unfall auf, sei zu vermuten, dass der Unfall (mit) ursächlich ist. Etwas anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise festgestellt würde, dass der Versicherte ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde.In der privaten Unfallversicherung ist also entscheidend, ob erst der Unfall dazu führte, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten. Eine gesundheitliche Vorschädigung ist bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Hier ist jedoch lediglich eine bestehende Vorinvalidität abzuziehen. Alterstypische Zustände wie allgemeine Verschleißerkrankungen mindern die Verpflichtung des Versicherers nicht. zum Urteil des OLG Karlsruhe


BGH-Urteil: “Schreibtischklausel” ist unwirksam

10.03.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Eine in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendete abstrakte Bedingung, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu 90 % als Schreibtischtätigkeit beschreibt, ist intransparent und damit unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.2017 entschieden. Der BGH macht damit deutlich, dass Tätigkeiten, die einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zugrunde liegen, eindeutig und exakt beschrieben werden müssen. Eine in den Versicherungsbedingungen oft verwendete Klausel, die den Beruf des Versicherungsnehmers nur abstrakt als “Schreibtischtätigkeit” darstellt, ist unwirksam. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Versicherung stellt nämlich für den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf einen fingierten Beruf ab, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss. Der Versicherungsnehmer soll nämlich nur dann berufsunfähig sein, wenn er den fingierten Beruf nicht ausüben kann, weil ihm eine Tätigkeit, die zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei auszuüben ist, nicht mehr möglich ist. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt jedoch vor, dass auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist. Dieser Unterschied wird dem Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich, wenn er die Klausel des Versicherers liest. Es...

weiterlesen


Regelung über Herabsetzung des Krankentagegeldes unwirksam

28.09.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Nach Urteil des BGH vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 – ist die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister hat bei seiner privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld mit einem Tagessatz von 100 EUR versichert. Nachdem er der Versicherung im Jahre 2012 den Einkommensteuerbescheid vom 24. Februar 2012 für das Jahr 2010 vorgelegt hatte, setzte der Versicherer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 den Tagessatz des Krankentagegeldes unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 MB/KT mit Wirkung zum 1. September 2012 auf 62 EUR herab. Als dafür maßgebliches Nettoeinkommen legte er die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Versicherungsnehmers abzüglich der Einkommensteuer und zuzüglich der Versicherungsprämien für Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde. Hiergegen hat der Versicherungsnehmer Feststellungsklage auf Fortbestand der Tagesgeldhöhe erhoben. Rechtsfolge der Entscheidung des BGH ist die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1...

weiterlesen


Versicherer kann Vertrag nur binnen zehn Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten

27.06.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14 – klargestellt, dass die sich aus § 124 Abs. 3 BGB ergebende 10-Jahresfrist zwingend zu beachten ist, wenn sich der Versicherer nachträglich vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung lösen möchte. Insbesondere die im § 21 Abs. 3 VVG getroffene Regelung ist ohne Einfluss. Nach § 21 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz VVG sollen die Rechte des Versicherers wegen Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nicht erlöschen, wenn der eigentliche Versicherungsfall bereits vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht der BGH-Richter wegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik jedoch nicht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. zur Entscheidung des BGH


Frostschaden im Ferienhaus

25.01.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Den Eigentümer eines Ferienhauses trifft auch bei winterlichen Temperaturen keine Obliegenheit gegenüber dem Gebäudeversicherer, die Heizung in dem Ferienhaus so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14). Dem Verfahren lag ein Wasserschaden zugrunde. Anfang Februar 2012 herrschten Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus war zu dieser Zeit nicht bewohnt, wurde aber regelmäßig von beauftragten Personen auch bezüglich der Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt dies und vertrat die Auffassung, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen. Das OLG Oldenburg nahm keine Obliegenheitsverletzung an. Vielmehr sei eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden...

weiterlesen


„Benzinklausel“ greift nicht bei Schäden durch Schweißbrenner

27.11.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Die Anwendung der sogenannten Benzinklausel setzt voraus, dass sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 02.10.2015, Az.: 20 U 139/14 ist dies jedoch nicht der Fall, wenn bei Reparaturarbeiten am Kfz mit einem Schweißgerät ein Brand entsteht. Denn dann verwirkliche sich regelmäßig das Gebrauchsrisiko des Schweißgeräts. Der Kläger führte an einem Pritschenwagen in einer Werkstatt mit Erlaubnis des Werkstattinhabers Arbeiten durch. Er wollte ein Loch am Fahrzeug mittels eines Schweißgerätes verschließen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kam es zum Ausbruch eines Brandes. Es entstand ein erheblicher Schaden an den Räumlichkeiten der Werkstatt und darin befindlichen weiteren Gegenständen. Daher wurden Ansprüche gegen Kläger erhoben, der das Schadenereignis seinem privaten Haftpflichtversicherer, der Beklagten, meldete. Diese lehnte Versicherungsschutz unter Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel ab. Hierbei handelt es sich um eine übliche Ausschlussklausel, wonach Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden nicht versichert sind. Für diese Schäden soll die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht meinte, dass nicht genau feststehe, wie es zum Brand gekommen sei. Jedenfalls...

weiterlesen


Manifestation des Schadens in Versicherungszeit reicht aus!

29.09.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das OLG Schleswig hat am 19.02.2015 (Az.: 16 U 99/14) entschieden, dass die  Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 3 VGB 2008 dahin auszulegen sind, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden – für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar – schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer erwarb eine Immobilie und schloss eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab, der die VGB 2008-SL zugrunde lagen. Zuvor war das Gebäude bei einer anderen Gesellschaft versichert. In der ersten Augustwoche platzte ein Wasserrohr, das zu einem Heizkessel führte, wodurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten drang. Der in Anspruch genommene neue Versicherer, ließ durch ein Sachverständigenbüro feststellen, dass das geplatzte Wasserrohr korrodiert war, weil darauf Wasser tropfte, das aus einer ihrerseits korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme ausgetreten war. Der neue Versicherer verweigerte daraufhin die Regulierung mit der Begründung, dass der Schaden nicht in der versicherten Zeit entstanden sei. Die durch die Leckage an der Vorlaufleitung der Heiztherme verursachte...

weiterlesen


„Urlaubzeit ist Einbruchszeit“

20.07.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Wenn es tatsächlich zu einem Einbruch kommt, ist hierfür grundsätzlich der Hausratsversicherer oder der Firmen-Inhaltsversicherer einstandspflichtig. Gelegentlich wird jedoch vom Versicherer der Einbruch als solches bestritten und eingewandt der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Dann muss der Versicherungsnehmer den Einbruchdiebstahl darlegen und beweisen. Dies fällt zumeist schwer, da es meist keine Zeugen gibt und der Täter oft nicht überführt wird. Die Rechtsprechung billigt daher dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Danach genügt es, wenn er das äußere Erscheinungsbild einer Entwendung beweist. Hierfür müssen zumindest Einbruchsspuren vorliegen und zuvor am Tatort vorhandene Gegenstände unauffindbar sein. Bei den einzelnen Gerichten wurden im Detail unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Einbruchspuren gestellt. Der BGH hat am 08.04.2015 (Az.: IV ZR 171/13) die Anforderungen konkretisiert und im Ergebnis ausgeführt, dass die vorgefundenen Spuren nicht in dem Sinne „stimmig“ sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.