
Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
30.03.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseNach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass ein Versicherer aufgrund arglistiger falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Antrag auch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat. Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger stellte beim beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden beantwortete der Kläger zunächst unvollständig. In einem weiteren Antragsformular beantwortete der Kläger diese Fragen später mit “nein”. Daraufhin wurde die Police ausgestellt. Nach etwa einem Jahr erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr mehrere erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte der Versicherer noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherer war zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann nicht darauf pochen, dass er nicht ausreichend belehrt wurde. Zwar sind die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet, ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer ist aber nicht schutzwürdig. Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67091&linked=pm&Blank=1
Bindungswirkung für den Deckungsprozess nach neuem Recht
10.01.14 - Rechtsanwalt Alexander HeinzTäglich ereignen sich Unfälle, bei denen ein Dritter geschädigt wird. Normalerweise kommt hierfür die Haftpflichtversicherung auf und abgesehen von den Unannehmlichkeiten, ist die Angelegenheit meist schnell erledigt. Problematisch wird es jedoch, wenn die Haftpflichtversicherung einen Betrug vermutet und die Regulierung ablehnt. Obwohl die Einstandspflicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten klar ist, muss regelmäßig ein Verfahren zwischen beiden geführt werden. Dies ist der sogenannte Haftpflichtprozess. Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte Deckungsprozess. So wird das Verfahren genannt, in welchem der Schädiger gegen seine eigene Haftpflichtversicherung auf Übernahme der Regulierung klagt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.09.1992, Az.: IV ZR 314/91) ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess an die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess gebunden. Diese Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals im Deckungsprozess infrage gestellt werden können. Das Landgerichts Bonn hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2013, Az: 10 O 179/12 diese Rechtsprechung auch für einen Fall, der nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz zu entscheiden ist, angewandt. Dabei hat sich das Gericht umfangreich, mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Versicherers auseinandergesetzt.
Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen des „Nettopolicenmodells“ kann nichtig sein
19.11.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzVon Nettopolicen spricht man, wenn die Versicherungsprämien keine Provision enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten Vereinbarung, das Honorar direkt an den Vermittler zu zahlen. Damit bestehen zwei voneinander getrennte Verträge: der Versicherungsvertrag als solches und die Vereinbarung über die Vermittlungskosten. Auswirkungen hat die rechtliche Ausgestaltung, wenn der Versicherungsvertrag bereits nach kurzer Laufzeit gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wird. Während der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG es dem Versicherer beim Bruttopolicenmodell (Versicherungsvertrag regelt auch die Vertriebskosten) verbietet, einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vorzunehmen, fehlt eine entsprechende Regelung beim Nettopolicenmodell. Aufgrund der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung wird daher auch bei der kurzfristigen Beendigung des Versicherungsvertrages die komplette Bezahlung der Vertriebskosten gefordert. Die Klage eines in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherers, mit welcher vom Versicherungsnehmer trotz Kündigung des Versicherungsvertrages die Zahlung der kompletten Abschlusskosten geltend gemacht wurde, hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen: 12 U 85/13 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die verwendete Kostenausgleichsvereinbarung nichtig sei, weil sie in der konkreten Ausgestaltung ein gesetzliches Verbot umgeht. Ferner sei die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wegen Intransparenz nach...
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Pflicht der Versicherung zur Korrespondenz mit dem Makler
15.08.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDer BGH hat mit seiner Entscheidung vom 29.05.2013 zu AZ: IV ZR 165/12 klargestellt, dass der Versicherer unabhängig von seinem Vertriebssystem auf Wunsch des Versicherten verpflichtet ist, mit dem umfassend bevollmächtigten Makler zu korrespondieren und diesem Auskunft zu erteilen. Die Entscheidung finden Sie hier: BGH vom 29.05.2013 Az.: IV ZR 165/12
Besser kein Erdbeerkauf auf dem Arbeitsweg!
29.07.13 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseDie gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung. Wird der direkte Weg zur Arbeit jedoch für private Erledigungen verlassen, entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist soweit bekannt. Das Bundessozialgericht hatte jedoch aktuell über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitnehmer den Arbeitsweg noch gar nicht verlassen hatte, als es zum Unfall kam. Er hatte auf dem Heimweg von der Arbeit am linken Straßenrand einen Erdbeer-Verkaufsstand entdeckt und daraufhin eine Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs eingelegt, um nach links abzubiegen und Erdbeeren zu kaufen. Dies erkannte die nachfolgende Autofahrerin zu spät und fuhr auf. Der verletzte Arbeitnehmer verklagte die Berufsgenossenschaft auf Ersatz der ihm entstandenen Behandlungskosten. Obwohl der Erdbeerliebhaber den Arbeitsweg noch nicht verlassen hatte, entschied das Bundessozialgericht zugunsten der Berufsgenossenschaft. Dies, weil der Arbeitnehmer durch die Vollbremsung den Arbeitsweg in der Absicht unterbrochen habe, eine rein private Erledigung zu tätigen. Diese Handlungstendenz ist nach Ansicht des Gerichts entscheidend. Erst nach Beendigung des Kaufs hätte der Versicherungsschutz wieder eingesetzt. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en
Tödlicher Rosendorn – Versicherung muss zahlen !
17.07.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzAuch ein kleiner Stich kann ein Unfall sein. Deshalb muss eine Versicherung nun an eine Witwe zahlen – ihr Mann hatte sich durch einen Rosendornstich eine Blutvergiftung zugezogen, an deren Folgen er nach monatelangem Kampf verstarb. Die Versicherung hatte den Fall nicht als Unfall angesehen. Anders jedoch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 11.07.2013: Klassisches Merkmal für einen Unfall sei „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ – also Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen. Der Stich mit dem Dorn sei ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache und somit als Unfall anzusehen. Die Unfallversicherung muss zahlen. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2013&nr=17075&pos=0&anz=31
Rechtschutz auch in Anlagestreitigkeiten möglich
26.06.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzWir hatten bereits am 11. Dezember 2012 berichtet, dass verschiedene Obergerichte die von den Rechtschutzversicherern verwendeten Ausschussklauseln zu Kapitalanlagen für unwirksam erachten. Diese Ansicht hat der BGH mit seinen Urteilen vom 8. Mai 2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) bestätigt und entschieden, dass die verklagten Versicherer diese sogenannten „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ weder zukünftig verwenden noch sich darauf berufen dürfen. Fazit: Die Wahrscheinlichkeit auch in Kapitalanlagestreitigkeiten eine Deckungszusage des Rechtschutzversicherers zu erhalten, ist damit erheblich gestiegen. Zu beachten ist auch die Möglichkeit des nachträglichen Deckungsschutzes für frühere Rechtstreitigkeiten auf eigenes Kostenrisiko.
Privater Krankenversicherer muss hinweisen, wenn Kündigung unwirksam ist
24.06.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzNach § 207 Abs. 2 VVG ist die Kündigung der Privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn er nachweist, dass die mitversicherten Personen Kenntnis von der Kündigung haben. Die Regelung bezweckt den Schutz der mitversicherten Personen und geht dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof am 16.01.2013 (AZ.: IV ZR 94/11), dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die vorstehende Regelung hinzuweisen hat, damit er die Gelegenheit erhält, die Kenntnis der mitversicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Unterbleibt der Hinweis kann der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig sein. Die Entscheidung des BGH finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%2094/11&nr=63111
Glück hat, wer nach vorne fällt
3.06.13 - Rechtsanwalt Alexander LamczykWas ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall ist und was nicht, lässt sich manchmal nicht so einfach beantworten. Auf dem Weg zur Arbeit blieb der Arbeitnehmer mit seinem linken Fuß zwischen Türschwelle und Haustür hängen, stolperte und fiel vorwärts nach draußen. Folge des Sturzes waren Kniegelenksbeschwerden. Sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch das Sozialgericht in erster Instanz lehnten den Versicherungsschutz noch mit dem Argument ab, der Arbeitnehmer sei aus einem Haus gefallen und nicht geschritten. Die Berufungsinstanz sah den Sachverhalt zum Glück für den Versicherten ein wenig anders. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Haustür aufrechten Ganges passiert habe, sondern einzig darauf, wo und wann der Gesundheitsschaden eingetreten sei. Unerheblich sei die Ursache. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der Unfallfolgen bereits ein Knie die Schwelle passiert haben, was grundsätzlich den Unfallversicherungsschutz eröffnet. Weitere Differenzierungen gibt es nach Auffassung der Richter nicht; eine derartig kleinliche Differenzierung würde zudem zu unnötigen Zufälligkeiten führen. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit beginnt immer dann, wenn bereits ein Körperteil die Türschwelle passiert hat. Wer nach hinten fällt, hat folglich Pech gehabt. Quelle: Urteil des...
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Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung
8.05.13 - Rechtsanwalt Alexander HeinzMit Urteil vom 6. Februar 2013 Aktenzeichen (IV ZR 230/12) hat der BGH entschieden, dass die oft mit dem Versicherer vereinbarte unterjährige Prämienzahlungen mit Ratenzuschlag keine Kreditgewährung nach § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) ist. Entgegen der Hoffnung vieler Versicherungsnehmer besteht damit kein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträgen geltenden Vorschriften und auch kein Anspruch auf die Erstellung neuer Prämienberechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen von maximal 4 % effektiven Jahreszins. Die Entscheidung des BGH vom 06.02.2013 – IV ZR 230/12 – finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=63194&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf