Die von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zu Effekten und Kapitalanlagen kann unwirksam sein

11.12.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das OLG Düsseldorf hat am 13.09.2012, Az. 6 U 198/11, entschieden, dass eine in den Allgemeinen Rechtsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung verwendete Klausel wonach „Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, liegt jedoch auf der Linie der insofern bereits verkündeten Urteile des OLG Frankfurt vom 17.02.2012, Az. 7 U 102/11 bzw. des OLG München vom 22.09.2012, Az. 29 U 589/11. Auch diese Entscheidungen sind inzwischen beim BGH anhängig. Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie in folgendem Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/I_6_U_198_11_Urteil_20120913.htm


Nicht jede Unfallflucht führt automatisch zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers

10.12.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Mit Urteil vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11, hat der BGH entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellung nach zunächst erlaubten Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Fall zu einer Leistungsfreiheit des Fahrzeugsversicherers führt. Dem berechtigten Aufklärungsinteresse des Versicherers ist trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich zwar nicht den Geschädigten, aber seinen Versicherer bzw. dessen Agenten informiert hat. Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf folgender Seite des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&nr=62711&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf


Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer Erkrankung

26.11.12 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Regelmäßig beschränken die Bedingungen einer Reisekrankenversicherung das Leistungsversprechen auf Krankheiten, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ war, um den Versicherer vor vorvertraglichen Risiken zu schützen. Der BGH stellte klar, dass hierbei auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person abzustellen ist. Entscheidend ist, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch die behandelnden Ärzte konkret gegeben wurden. Wenn also die Ärzte dem Versicherten bestätigten, dass eine geplante Urlaubsreise angetreten werden kann, darf sich der Versicherte darauf verlassen. Dass er bereits früher Beschwerden hatte, beweist nicht, dass er mit der auf der Reise dann tatsächlich eingetretenen Erkrankung rechnete oder zumindest hätte rechnen müssen. Eine andere Auslegung der Bedingungen würde nach Ansicht des BGH dazu führen, dass die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption obliegende Gefahrtragung unzulässigerweise auf den Versicherungsnehmer übertragen würde. BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 227/09


Allergische Reaktion ist Unfall

26.10.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des OLG München vom 01.03.2012, Az. 14 U 2523/11 wurde entschieden, dass eine allergische Reaktion auf ein Lebensmittel ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung darstellt. Das maßgebliche Ereignis, dass die Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, war im zu entscheidenden Fall das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut der Versicherten. Diese wirkte von außen ein. Die weitere Wirkungskette aufgrund der Lebensmittelallergie ist nicht entscheidend. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auch nicht aufgrund der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen bei Unfallfolgen zu vermindern, denn die allergische Reaktionsbereitschaft stellt keine Krankheit dar. Inzwischen ist das Verfahren beim BGH zum Aktenzeichen V ZR 98/12 anhängig.


Abschlusskosten bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ab 2008

25.10.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Mit Urteil des BGH vom 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10, wurde klargestellt, dass die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auch auf neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2008 Anwendung finden. Im Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, wurde entschieden, dass Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen und für aufgeschobene sowie fondgebundene Rentenversicherungen unwirksam sind, wenn für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die entstandenen Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet werden oder sie vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 EUR nicht erstattet werden. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung im wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.