
Coronabedingte Einmalzahlung contra Weihnachtsgeld?
Grundsätzlich können Arbeitgeber noch bis zum 31.12.2020 eine sogenannte Corona-Prämie steuer-und sozialversicherungsfrei zahlen.Zulässig sind Geld-oder Sachzuwendungen.Die Abgabefreiheit gilt bis zu einem Betrag von 1500,00 Euro.Nachdem das BAG seine Rechtsprechung zur sogenannten “negativen betrieblichen Übung” aufgegeben hat,bleibt auch die 3-malige Nichtgewährung von Weihnachtsgeld folgenlos.Das heißt übersetzt: der Arbeitnehmer hat auch im 4.Jahr einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes gegen seinen Arbeitgeber.
Die Corona Beihilfe ist ausdrücklich als zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers gedacht und soll nicht eine ausbleibende Weihnachtsgeldzahlung kompensieren.
Fazit: Von einer Coronabeihilfe anstelle des vertraglichen Weihnachtsgeldes ist abzuraten.