
Darmkarzinom
Ein durch einen Gynäkologen nicht erkanntes Darmkarzinom bei Unterleibsschmerzen einer Patientin stellt nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2013 (Az: 26 U 140/12) keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn nach dem Ausschluss eines pathologischen, gynäkologischen Befundes zur weiteren Abklärung eine Überweisung an einen Urologen erfolgt ist und vom Gynäkologen zunächst keine weiteren Untersuchungen veranlasst wurden.
Bei der 50 jährigen Patientin wurde vom beklagten Gynäkologen im Oktober 2007 kein pathologischer Befund festgestellt und die Patientin zum Urologen überwiesen. Dieser riet in einem Arztbrief (an den Hausarzt und den Gynäkologen) zu einer weiteren Darmuntersuchung. Eine Wiedervorstellung beim Frauenarzt erfolgte nicht. Im April 2008 ließ die Patientin wegen der zunehmenden Schmerzen eine Darmspiegelung vornehmen, wobei ein Darmkarzinom festgestellt wurde, woran die Patientin im Jahre 2010 verstarb. Die beerbenden Kinder haben Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR vom Gynäkologen mit der Begründung verlangt, er habe weitergehende Untersuchungen durch CT/MRT bzw. Darmspiegelung unterlassen. Dann hätte das Karzinom früher festgestellt werden können und eine Heilung der Mutter wäre möglich gewesen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm habe der Beklagte nach der gynäkologischen Untersuchung die Patientin an einen Urologen überweisen dürfen, eine Wiedereinbestellung nach der urologischen Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe abwarten und nach mangelnder Wiedervorstellung davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerden gebessert hätten.
Fazit: Der Patient muss sich selbst kümmern und wiedervorstellen. Er sollte immer sämtliche Befundberichte einsehen und sich Kopien aushändigen lassen!