Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen des „Nettopolicenmodells“ kann nichtig sein

Von Nettopolicen spricht man, wenn die Versicherungsprämien keine Provision enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten Vereinbarung, das Honorar direkt an den Vermittler zu zahlen. Damit bestehen zwei voneinander getrennte Verträge: der Versicherungsvertrag als solches und die Vereinbarung über die Vermittlungskosten.

Auswirkungen hat die rechtliche Ausgestaltung, wenn der Versicherungsvertrag bereits nach kurzer Laufzeit gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wird.

Während der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG es dem Versicherer beim Bruttopolicenmodell (Versicherungsvertrag regelt auch die Vertriebskosten) verbietet, einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vorzunehmen, fehlt eine entsprechende Regelung beim Nettopolicenmodell.

Aufgrund der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung wird daher auch bei der kurzfristigen Beendigung des Versicherungsvertrages die komplette Bezahlung der Vertriebskosten gefordert.

Die Klage eines in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherers, mit welcher vom Versicherungsnehmer trotz Kündigung des Versicherungsvertrages die Zahlung der kompletten Abschlusskosten geltend gemacht wurde, hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen: 12 U 85/13 abgewiesen.

 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die verwendete Kostenausgleichsvereinbarung nichtig sei, weil sie in der konkreten Ausgestaltung ein gesetzliches Verbot umgeht. Ferner sei die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Schlussendlich würde ein Beratungsfehler vorliegen, der zu einer Freistellung von der Zahlungsverpflichtung führt bzw. die Geltendmachung nach Treu und Glauben verbietet.

Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH zugelassen.