Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen nach Beendigung des Mietvertrags

Bei einem beendeten Wohnungsmietverhältnis kann der Mieter die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat, zurückverlangen, ohne zuvor auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. Anderenfalls wäre der Vermieter in der Lage, die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs des Mieters beliebig lang herauszuzögern. Bei einem fortdauernden Mietverhältnis steht dem Mieter hingegen ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen zur Seite. In diesem Fall kommt ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen bei nicht fristgemäßer Abrechnung nicht in Betracht.

Das Gleiche gilt laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs bei einem beendeten Mietverhältnis auch für die Abrechnungsperioden, für die während des Mietverhältnisses die Abrechnungsfrist bereits abgelaufen war. Der Mieter ist nicht schutzbedürftig, da er während des Mietverhältnisses die Möglichkeit des Einbehaltens der laufenden Vorauszahlungen hatte und so auf den Vermieter hätte Druck zur Abrechnung ausüben können. 

BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11