Der brennende Kochtopf – nicht immer ist die Versicherung einstandspflichtig
Ein Brand im Sinne der Gebäudeversicherung (§ 5 Nr. 1 VGB 2003) bzw. Hausratsversicherung (§ 4 Nr. 1 VHB 2003) liegt nicht vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd derart entzünden, dass der in den halbgeschlossenen Topf einströmende Sauerstoff stichflammenartig verbrennt und diese Stichflammen brennbare Gegenstände nicht erreichten bzw. erreichen konnten. So entschied das OLG Hamm am 15.10.2014 (Az.: 20 W 28/14). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert ist. Es kommt daher darauf an, ob das Feuer in der konkreten Situation in der Lage war, sich weiter auszubreiten.
Der Kläger hatte einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt und danach das Haus in der Annahme verlassen, den Herd abgestellt zu haben. Da die Herdplatte den Topfinhalt tatsächlich mit voller Kraft erhitzt hat, ist das Wasser im Topf verdampft und das Eisbein nebst weiteren Zutaten schließlich in Brand geraten. Bei Rückkehr des Klägers ist bereits eine offene Flamme aus dem Topf geschlagen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren die Stichflammen nicht in der Lage, auf andere Gegenstände überzugreifen und diese so in Brand zu setzen. Infolge des Ereignisses wurden die Küche und angrenzende Räume des Hauses mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen, welcher nur im Wege einer aufwändigen Reinigung entfernt werden konnte.