Der lästige Gesellschafter..

Es kommt immer wieder vor, dass ein GmbH- Gesellschafter sich vertragswidrig verhält.Sofern es die Satzung regelt,kann dann der Geschäftsanteil eingezogen werden, durch einen Einziehungsbeschluss.Der BGH hat sich aktuell wieder mit der Frage befasst,wann ein Einziehungsbeschluss formal wirksam ist.Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest,dass das freie Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht,ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig,wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.

Fazit: Es ist notwendig die Liquidität der Gesellschaft zu prüfen, um das Abfindungsguthaben auch zahlen zu können.

BGH 26.06.2018 II ZR 65/16