Der rechtliche Vater muss für nicht-leibliches Kind Unterhalt zahlen!

Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.11.2013 (Az: 2 WF 190/13) muss der rechtliche Vater, wenn er seine -durch die Ehe mit der Mutter bestehende- Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, auch dann Unterhalt zahlen, wenn feststeht, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Der Antragsteller war mit der Mutter des 1996 geborenen Antragsgegners verheiratet. Nach der Scheidung hat die Mutter den biologischen Vater des Kindes geheiratet. Aufgrund des Fristablaufes blieb die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers erfolglos. Er begehrte nun die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus einer im Jahre 2003 errichteten Jugendamtsurkunde mit der Begründung, seine Inanspruchnahme sei treuwidrig. Der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater. Sein Verfahrenskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Unterhaltsabänderungsverfahren wurde sowohl vom Amtsgericht Bottrop, als auch vom OLG Hamm abgewiesen.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die gesetzlichen Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten. Die gesetzliche Vaterschaftsanfechtungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Der Antragsteller könne sich erst und nur dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft, aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaft, beendet sei. Darüber ist nicht zu disponieren, selbst wenn unter allen Beteiligten kein Streit über die Person des leiblichen Vaters besteht!

Es ist deshalb unbedingt anzuraten, innerhalb von zwei Jahren Klarheit zu schaffen, wenn begründete Zweifel bestehen!