
Detektivkosten im Unterhaltsrecht
Dektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren gehören. Voraussetzung ist, dass eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen, diese sich in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind. Die Beauftragung muss zur Bestätigung eines festen Verdachts erteilt worden sein. Die unterlegene Partei muss die Kosten aber nur soweit tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind, woran es fehlt, wenn dass Beweismittel im Rechtsstreit nicht verwertet werden darf.
In einem vom BGH entschiedenen Fall, war dies nicht gegeben. Der Unterhaltsberechtigte wurde mittels GPS überwacht und ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil erstellt, was aus Datenschutzgründen nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zulässig ist. Eine stichprobenartige Überprüfung in den Morgen- und Abendstunden mit genauer schriftlicher Dokumentation und ggf. Fotografien wäre ausreichend gewesen. Bei wahrheitswidrigen Leugnens der neuen Partnerschaft, käme zudem auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund eines Prozessbetruges in Betracht.
BGH 15.5.13, XII ZB 107/08
Ein Plädoyer für mehr Aufrichtigkeit, auch nach dem Ende einer Beziehung!