Die Härtefallregelung bei einer Eigenbedarfskündigung
Seit 2004 bewohnte die schwerbehinderte Mieterin die benötigte barrierefreie Erdgeschosswohnung. Bereits seit 2019 war es der Mieterin jedoch nicht gelungen eine geeignete andere Wohnung in Heidelberg zu finden. Das Mietverhältnis sollte von den Vermietern 2023 nun wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.
Die Mieterin widersprach der Kündigung und machte geltend, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstelle, welches die Vorinstanz jedoch abgelehnt und die Kündigung zunächst als berechtigt angesehen hat.
Das LG Heidelberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied, dass das Mietverhältnis fortbestehen muss. Konkret seien die Interessen der Vermieter zwar berechtigt, jedoch überwögen die Interessen der Mieterin durch die enge Verknüpfung ihrer Wohnung mit ihrer sozialen und therapeutischen Versorgung. Eine Räumung wäre auch in Abwägung mit den Vermieterinteressen eine unzumutbare Härte für sie.
Das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist bis zum Finden einer zumutbaren Alternative somit gerechtfertigt.
Fazit: Die Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigungen kann vielschichtig sein und insbesondere Härtefälle erfordern eine gründliche Prüfung durch die Gerichte. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung, die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen und soziale Härten sorgfältig zu berücksichtigen.
Landgericht Heidelberg, Urt. v. 20.06.2024, Az. 5 S 46/23