Die von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zu Effekten und Kapitalanlagen kann unwirksam sein
Das OLG Düsseldorf hat am 13.09.2012, Az. 6 U 198/11, entschieden, dass eine in den Allgemeinen Rechtsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung verwendete Klausel wonach „Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, liegt jedoch auf der Linie der insofern bereits verkündeten Urteile des OLG Frankfurt vom 17.02.2012, Az. 7 U 102/11 bzw. des OLG München vom 22.09.2012, Az. 29 U 589/11. Auch diese Entscheidungen sind inzwischen beim BGH anhängig.
Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie in folgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/I_6_U_198_11_Urteil_20120913.htm