
Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar!
Das Finanzgericht Köln hat am 13.01.2016 (Aktenzeichen: 14 K 1861/15 Quelle: juris Logo) entschieden, dass Ehescheidungskosten auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiergegen vor dem FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Das FG Köln hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 15.03.2016