Ein gefahrerhöhender Umstand führt nicht automatisch zum Leistungsausschluss des Versicherers

Mit seiner Entscheidung vom 10.09.2014, Az. IV ZR 322/13, hat der BGH klargestellt, dass die Leis­tungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG nur eintritt, wenn er beweisen kann, dass dem Versicherungsnehmer die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung bewusst gewesen ist.

So kann es an einem vorsätzlichen Verhalten etwa dann fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Um­stände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausgeht, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, er auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger am 22.12.2009 gegen 10.00 Uhr seinen Traktor in seiner Scheune abgestellt. In einer Ecke dieser Scheune war auch Heu und Stroh eingelagert. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dieser führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger nahm die Beklagte auf Leistung aus der zwischen ihnen bestehenden Versicherung für die Photovoltaikanlage in Anspruch. Die Beklagte verweigerte die  Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung. In den ersten beiden Instanzen unterlag der Kläger. Der BGH hat nun den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.