Einstandspflicht des Reiseveranstalters nach einer Zugverspätung
Mit Urteil vom 07.05.2018 entschied das Amtsgericht München, dass ein Reiseveranstalter im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen für Mehraufwendungen der Reisenden haftet, wenn diese aufgund einer erheblichen Zugverspätung der Deutschen Bahn AG auf ein Taxi umsteigen müssen, damit die Reise rechtzeitig angetreten werden kann.
Was war passiert?
Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Marokko. Inhalt der Reiseleistung war ein “Rail & Fly Service” der deutschen Bahn AG (Zug zum Flug). Nachdem die Kläger rechtzeitig vor Beginn des Abfluges in Frankfurt am Main eine Zugverbindung von Mühlhausen nach Frankfurt wählten, kam es auf der Zugstrecke in Richtung Frankfurt zu erheblichen Zugverspätungen und Zugausfällen, sodass die Kläger mit dem Taxi von Göttingen nach Frankfurt fuhren mussten, um die Reise rechtzeitig antreten zu können. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Taxikosten außergerichtlich ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten eine längere Karrenzzeit als 135 Minuten einplanen müssen.
Die Entscheidung des Amtsgrichts
Das Amtsgericht München gab der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen vollumfänglich statt. Die Beklagte habe den Zugtransfer im Rahmen von “Rail & Fly” als eigene Reiseleistung angeboten und müsse sich die erheblichen Zugverspätungen der deutschen Bahn AG zurechnen lassen. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Gestalt berufen, als das eine Reisender eine Zeitpuffer von 45 Minuten je 100 km zu beachten habe. EIne solche Klausel, die sich auf dem “Rail & Fly Voucher” befand, verstoße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam.