Elternunterhalt

Nachdem ein Vater mit 89 Jahren im Pflegeheim verstarb, hat die Stadt, die über mehrere Jahre die Pflegekosten übernommen hatte, den Sohn auf rund 9.000 EUR aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Vater in Anspruch genommen. Der Vater hatte jedoch nach der Scheidung von der Mutter 1971, jeglichen Kontakt zum Sohn nachhaltig verweigert und alle seine Kontaktversuche abgelehnt. Auch testamentarisch hat er ihn wegen deshalb auf den “strengsten Plichtteil” gesetzt. Wegen diese “besonders groben Mangels an verwandschaftlicher Gesinnung” hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 Az: 14 UF 80/12 eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB bejaht und den auf die Stadt übergegangenen Unterhaltsanspruch des Vaters verneint. Es hat jedoch auch betont, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen bleibt, auch “wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe”. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.