Elternzeit und bei Drittem Arbeit aufnemen ist gefährlich

So sah es das LAG Köln in einer aktuellen Entscheidung.Die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Dritten während der Elternzeit bedarf wegen § 15 BEEG der vorherigen Zustimmung des Vertragsarbeitgebers.Eine bloße Anzeige reicht nicht aus.Die Aufnahme der Tätigkeit rechtfertigt eine Abmahnung.

Fazit: Vorher eine Nebentätigkeitserlaubis einholen.

LAG Köln  28.02.20  4 Sa 326 /19