Energieversorger an vertraglich vereinbarte Preisgarantie gebunden!
So entschied das Landgericht Düsseldorf mittels einstweiliger Verfügung vom 26.08.2022 (Az. 12 O 247/22).
Das Landgericht untersagte einem Energieversorger, im Falle von vertraglich vereinbarten Preisgarantien eine Erhöhung der Preise vorzunehmen. Der Energieversorger berief sich zur Preisanpassung auf die sog. Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht vor, sodass die vertraglich vereinbarten Preisgarantien weiterhin fortbestehen und zu beachten sind.