
Erteilung eines Buchauszuges mit dem Datenschutzrecht vereinbar!
Das OLG München hat mit Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17 entschieden, dass der Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges nicht gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verstößt, sonden die Übermittlung von Daten in einem Buchauszug nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt.
So steht jedem Handelsvertreter für die Überprüfung seiner Provisionen das Kontrollrecht „Buchauszug” zu. Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.
So bestätigt das OLG München zwar, dass eine Buchauszugserteilung aufgrund der damit verbundenen Datenübermittlung eine Datenverarbeitung nach der DSGVO darstellt, jedoch ist diese nach Artikel 6 Abs.1 S. 1 DSGVO erlaubt.
Die Erteilung des Buchauszugs ist jedoch durch den Erlaubnistatbestand des Art.6 Abs.1 S.1 Nr. f DSGVO gedeckt, der die Übermittlung u.a. dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Bei der Buchauszugserteilung steht jedoch ausschließlich das Vergütungsinteresse des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse eines Dritten, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EU-Grundrechte-Charta anerkannt und geschützt ist.
Darüber hinaus regelt auch die europäische Rechtsordnung ausdrücklich einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung eines Auszugs aus den Büchern des Unternehmers zur Nachprüfung seines Provisionsanspruchs, sodass sich daraus ableiten lässt, dass das Interesse des Handelsvertreters an der Erteilung eines Buchauszugs ein europarechtlich geschütztes und damit berechtigtes Recht darstellt.
Damit kann zukünftig auch das Argument „ der Buchauszug darf nicht erteilt werden, da er gegen das Datenschutzrecht verstößt” nicht mehr greifen.