
Erwerbsschaden
Gerade bei Geburtsschadensfällen besteht in der Schadensbezifferung eine besondere Schwierigkeit, den Erwerbsschaden des Kindes zu beziffern. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen aus der unfall- oder schadensbedingten Nichtverwertung der Arbeitskraft. Dies ist bei einem geschädigten Kind weder konkret bezifferbar, noch ist eine sichere Prognose möglich. Nach der Entscheidung des BGH (VI ZR 186/08) wird deshalb eine sogenannte generationsübergreifende Kontinuität zu grunde gelegt und sich daran orientiert, wie die berufliche Entwicklung (Vor- und Weiterbildung) der Eltern verlief und bei der Frage, welche beruflichen Pläne für das Kind bestehen, auch auf die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern geschaut. Soweit sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes (weitere) Anhaltspunkte ergeben, sind diese zu berücksichtigen. Auch hat der BGH einen pauschalen Abschlag für bestehende Arbeitsrisiken in Höhe von 20 % für zulässig erachtet.
Grundsätzlich ist bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung immer von einem Prognosebonus zugunsten des Kindes auszugehen.