
Fahrradunfall ohne Helm: Mitverschulden an Kopfverletzung
In seinem Urteil vom 17.06.2013 hat das OLG Schleswig (7 U 11/12) entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer kollidiert und infolge des Sturzes Kopfverletzungen erleidet, die durch einen Fahrradhelm gemildert oder verhindert worden wären, sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen muss.
Die Fahrradfahrerin kollidierte mit der gerade von innen geöffneten Tür eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Autos, stürzte und zog sich eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung mit zweimonatigem Krankenhausaufenthalt und ambulanter Weiterbehandlung zu. Das OLG Schleswig ging von einem Mitverschuldensanteil an der erlittenen Schädelverletzung von 20 % (sog. Verschulden gegen sich selbst) aus. Da der Helm die Verletzungen nicht verhindert, nur verringert hätte und da das grob fahrlässige Verhalten der Halterin des Pkw den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überwiege, erfolgte keine höherer Quote. Auch wenn keine gesetzliche Helmpflicht bestehe seien Fahrradfahrer durch den besonders dichten Verkehr und die Dominanz der motorisierten Fahrzeuge besonders gefährdet. Auch sei das Risiko von Kopfverletzungen durch die Besonderheiten des Radfahrens (Fallhöhe, fehlende Abstützmöglichkeit, da die Hände am Lenker sind, und der höheren Geschwindigkeit gegenüber Fußgängern) erhöht, so dass ein nachgewiesener Schutz durch einen Helm von einem verständigen Menschen auch erwarten werden könne und wirtschaftlich zumutbar sei.
Die Pressemitteilung finden Sie hier:
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201309fahrradhelm.html