Feuerversicherung muss nach Blitzschlag zahlen

Fällt infolge Blitzschlags die Alarmanlage aus, welche die Lüftung eines Schweinemaststalls überwacht, und bleibt infolgedessen der Ausfall der Luftzufuhr unbemerkt, wodurch Tiere im Stall verenden, so ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17.12.2014 (Az. 5 U 161/13) auch dieser Schaden als versicherte Folge des Blitzschlags zu erstatten.

Der Kläger hatte bei dem Versicherer eine sogenannte Landwirtschaftliche Versicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Feuerversicherung mit der Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an versicherten Sachen umfasste. Am 10.09.2012 fiel die Lüftung in einem der Ställe des Klägers aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung löste keinen Alarm aus, da vermutlich die Steuerplatine infolge eines Blitzschlages vom 29.07.2012 beschädigt wurde.

Das Ableben der Mastschweine des Klägers stellt sich nach Ansicht des OLG als Folgeschaden dar, der aus einem durch Blitzschlag hervorgerufenen Überspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers resultiert.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Ausfall der Lüftungsanlage am 10.09.2012 an sich nicht durch einen Blitzschlag verursacht worden ist. Der zwischen dem Ableben der Schweine und dem Blitzschlag am 29.07.2012 bestehende Kausalzusammenhang reicht zur Annahme eines Folgeschadens aus.

Ob die Entschädigung wegen einer Obliegenheitsverletzung auf Seiten des Klägers zu reduzieren oder gar ausgeschlossen ist, hat das Gericht nicht geprüft. Der Versicherer hat sich erstmals in der Berufungsinstanz auf die Missachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften und damit auf eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzunge berufen. Dieser Einwand sei gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.