Flugausfälle bei TUIfly: Entschädigung bei Stornierung der Reise trotz massenhafter Krankmeldungen?

Der Reiseveranstalter TUI hat vor rund zwei Wochen zahlreiche Kündigungen zu Reiseverträgen ausgesprochen, deren Flüge nicht durchgeführt werden können.

TUI hat sich dabei auf die Rechtfertigung berufen, dass „höhere Gewalt“ zu den Ausfällen geführt habe. Zwar kann ein Reiseveranstalter wegen bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, die die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, den Reisevertrag gemäß § 651j BGB kündigen. Jedoch ist Grundvoraussetzung, dass tatsächlich ein Fall von höherer Gewalt der Grund für die Kündigung war.

Höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung als „ein von außen kommendes Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben“, definiert. Da bei TUIfly jedoch massenhafte Krankmeldungen der Mitarbeiter zu den Flugausfällen führten, ist vorliegend auch kein Fall höherer Gewalt gegeben.

In vielen Fällen lag die Stornierung wenige Tage oder sogar nur Stunden vor Reiseantritt.

Zunächst haben die Reisenden aufgrund der Stornierung einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die kurzfristigen Stornierungen durch die TUI stellen eine solche Reisevereitelung im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB dar. Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs angeht, hat sich diese am Reisepreis zu orientieren. Wenn also der Urlaub komplett ausgefallen ist, kann noch einmal in Höhe des gesamten Reisepreises eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit geltend gemacht werden.

Sind auch Sie von den aktuellen Stornierungen betroffen, sind wir gern für Sie da.

Bitte beachten Sie, dass die Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.