Frostschaden im Ferienhaus

Den Eigentümer eines Ferienhauses trifft auch bei winterlichen Temperaturen keine Obliegenheit gegenüber dem Gebäudeversicherer, die Heizung in dem Ferienhaus so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14).

Dem Verfahren lag ein Wasserschaden zugrunde. Anfang Februar 2012 herrschten Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus war zu dieser Zeit nicht bewohnt, wurde aber regelmäßig von beauftragten Personen auch bezüglich der Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt dies und vertrat die Auffassung, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen.

Das OLG Oldenburg nahm keine Obliegenheitsverletzung an. Vielmehr sei eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne.