
Gebrauchtwagenkauf – zur Formulierung “Gekauft wie gesehen”
Für einen Gebrauchtwagenkauf werden häufig vorformulierte Kaufverträge benutzt, welche bestimmte Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ beinhalten, um die Haftung für Mängel am Kraftfahrzeug auszuschließen. Leider sind sich die Beteiligten meist weder über die genaue Bedeutung dieser Formulierungen, noch über deren Rechtsfolge im Klaren.
In vorliegender Entscheidung hat sich das OLG Oldenburg damit auseinandergesetzt, was diese Klausel im Einzelfall bedeuten kann. Was war geschehen? Käufer und Verkäufer schlossen einen privaten Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Nach einiger Zeit stellte der Käufer erhebliche Vorschäden am Fahrzeug fest und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden. Des Weiteren verwies der Verkäufer auf die Vertragsformulierung “gekauft wie gesehen”, womit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wären. Nachdem es zu keiner Einigung kam, klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 9 U 29/17) bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Aurich und gab dem Käufer recht. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen” schließe einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus. Diese Formulierung gelte nach der Auffassung des Oberlandesgerichts nur für solche Mängel, die ein juristischer Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei ein arglistiges Handeln des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Der Käufer kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück.