Gelegenheitsursachen reichen aus
In der privaten Unfallversicherung muss der Versicherer auch dann für die Unfallfolgen ein-stehen, wenn sie bereits vor dem Unfall angelegt waren und durch diesen verschlimmert werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2016, 12 U 97/16).
Der 62-jährige Kläger stürzte auf seine rechte Schulter und erlitt eine Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Der Versicherung bestritt die Unfallkausalität und verwies auf die degenerative Vorschädigung der Schulter.
Das Gericht entschied, dass der Kläger die unfallbedingte Invalidität nachgewiesen hat. Tre-ten Beeinträchtigung erstmals nach einem Unfall auf, sei zu vermuten, dass der Unfall (mit) ursächlich ist. Etwas anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise festgestellt würde, dass der Versicherte ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde.
In der privaten Unfallversicherung ist also entscheidend, ob erst der Unfall dazu führte, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten.
Eine gesundheitliche Vorschädigung ist bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Hier ist jedoch lediglich eine bestehende Vorinvalidität abzuziehen. Alterstypische Zustände wie allgemeine Verschleißerkrankungen mindern die Verpflichtung des Versicherers nicht.