Geschäftsschädigende Äußerungen in einem “You-Tube-Video”

Im Vorfeld einer Betriebsratswahl wurde im Auftrag einer Gewerkschaft ein Video produziert über betriebliche Zustände. Der Arbeitnehmer schilderte im Video Probleme im Betrieb hinsichtlich fehlender Sicherheitsvorkehrungen an einzelnen Maschinen und fehlender Fachkräfte. Das Video wurde auf die Plattform “You Tube ” gestellt und dort verbreitet. Zudem verbreitete es der Arbeitnehmer über seinen eigenen Facebook-Account.Nach Kenntnisnahme des Video`s kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klage des Arbeitnehmers war letzlich erfolgreich. Das BAG sah die Vorwürfe auf dem Video als nicht so schwerwiegend an, als das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.

BAG vom 31.07.2014-2 AZR 505/13

Fazit: Sachliche Kritik hat das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet. Aber es ist ein schmaler Grat.