Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät Leivtec XV3 nicht mehr standardisiert?
Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Amtsgericht Jülich in seinem Urteil vom 08.12.2017 ( Az.: 12 OWi 122/16).
In dem eingeholten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, dass die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verbindungskabel seien nicht ausreichend auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit hin geprüft worden. Sinn und Zweck solcher Prüfungen ist es, si-cherzustellen, dass die Bauteile des Messgeräts nicht durch bestimmte elektromagnetische Felder beeinflusst werden, wodurch falsche Messergebnisse zustande kommen können.
Die Geschwindigkeitsmessung könne auch nicht nachträglich auf ihre Richtigkeit überprüft werden, da das Messgerät Leivtec XV3 seit einem Software-Update die Einzelmesswerte, aus denen das Geschwindigkeitser-gebnis errechnet wird, nicht mehr speichert.
Daher ist eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht nachweisbar, weshalb freigesprochen wurde.
Zum besseren Verständnis:
Wenn ein Messsystem als standardisiert gilt, kann der Richter die Zuverlässigkeit der Messung unterstellen, solange keine konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Ist nicht mittels standardisierten Messverfahrens gemessen worden, muss das Gericht von der Richtigkeit überzeugt sein, in seinem Urteil die Durchführung der Messung ausführlich darstellen und regelmäßig höhere Toleranzabzüge vornehmen.