Glück hat, wer nach vorne fällt
Was ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall ist und was nicht, lässt sich manchmal nicht so einfach beantworten.
Auf dem Weg zur Arbeit blieb der Arbeitnehmer mit seinem linken Fuß zwischen Türschwelle und Haustür hängen, stolperte und fiel vorwärts nach draußen. Folge des Sturzes waren Kniegelenksbeschwerden. Sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch das Sozialgericht in erster Instanz lehnten den Versicherungsschutz noch mit dem Argument ab, der Arbeitnehmer sei aus einem Haus gefallen und nicht geschritten. Die Berufungsinstanz sah den Sachverhalt zum Glück für den Versicherten ein wenig anders. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Haustür aufrechten Ganges passiert habe, sondern einzig darauf, wo und wann der Gesundheitsschaden eingetreten sei. Unerheblich sei die Ursache. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der Unfallfolgen bereits ein Knie die Schwelle passiert haben, was grundsätzlich den Unfallversicherungsschutz eröffnet. Weitere Differenzierungen gibt es nach Auffassung der Richter nicht; eine derartig kleinliche Differenzierung würde zudem zu unnötigen Zufälligkeiten führen.
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit beginnt immer dann, wenn bereits ein Körperteil die Türschwelle passiert hat. Wer nach hinten fällt, hat folglich Pech gehabt.
Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2012 | Aktenzeichen: L 2 U 3/12
Wann hingegen kein Arbeitsunfall vorliegt und weshalb Raucher gefährlich leben, wurde hier dargestellt.