Grundsatzurteil des BAG zum Mindestlohn: Urlaubs- und Weihnachtsgeld anrechenbar. Aber: Auf die vertragliche Ausgestaltung kommt es an!

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt.

So das Bundesarbeitsgericht in seiner gestrigen Entscheidung vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 135/16.

Die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und Zulagen ist eine der elementarsten Fragen seit der Umsetzung des seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes.

Danach können Zahlungen, die zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind, zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Nicht anrechnungsfähig sollen Entgeltbestandteile sein, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt (Sonderleistungen für erbrachte oder zukünftige Betriebstreue) oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. bei Nachtarbeit) beruhen.

Letztlich kommt es maßgeblich auf die vertragliche Formulierung und Ausgestaltung an.