Haftet der Dachdecker für mangelhafte Dachziegel?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Mühlhausen sowie das Oberlandesgericht in Jena zu befassen.Was war passiert? Der Dachdecker hatte das Dach des Klägers im Jahr 2006 mit neuen Ziegeln gedeckt.Im März 2013 bemerkte der Kläger Abplatzungen an  der Glasur der Dachziegel. Er behauptete nun ,die Werkleistung wäre im jahr 2006 nicht abgenommen worden, ferner hätte der Dachdecker die Mängel der Ziegeln arglistig verschwiegen und berief sich auf eine Gewährleistungsfrist gemäß §634a Abs.3 BGB von 10 Jahren .Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandgericht wiesen die Klage auf Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung ab.Es liege eine wirksame konkludente Abnahme vor, zumindet in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlußrechnung im Jahre 2006.Der beklagte Dachdecker berief sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung.Eine positive Kenntnis von den Mängeln der Ziegel im Jahr 2006 hatte er nicht. Damit verjähren die Ansprüche im Rahmen der üblichen  5-jährigen Verjährung.

LG Mühlhausen Urteil vom 06.03.2015 6 O 525/14 , OLG Jena Beschluß vom 21.10.2015  1 U 307/15