Haftung der KV Thüringen für Notarzt im Rettungsdienst

Der BGH hat den Streit über die Haftungsverantwortung der Notärzte im Rettungsdiensteinsatz zwischen den Landkreisen und der KV (Kassenärztlichen Vereinigung) Thüringen mit seiner Entscheidung vom 12.01.2017 (Az: III ZR 312/16) nunmehr zu Lasten der KV Thüringen entschieden. Bislang haben diese beiden Rechtsträger die Haftungsverantwortung auf den jeweils anderen abgeschoben, wenn ein Patient durch das ärztliche Handeln eines Notarztes im Rettungsdienst seine berechtigten Ansprüche durchsetzen wollte.

Da der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen ein öffentliches Amt ausübt (Thüringer Rettungsdiesnstgesetz vom 16.07.2008), haftet er nicht selbst für begangene Fehler. Es haftet vielmehr die Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Amtsträger (Notarzt) steht. Dies ist in Thüringen jedoch nicht der jeweilige Landkreis, sondern die Kassenärztliche Vereinigung, da diese gem. § 7 Abs. 1 ThürRettG die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicherstellt.