
Haftung von Sparkassenvorständen
Der BGH hat mit Beschluss vom 15.09.2014 (BGH II ZR 112/13) bestätigt, dass § 93 AktG auf die Haftung von Sparkassenvorständen entsprechend anwendbar ist.
Dabei sei ohne weiteres denkbar, den eventuellen Besonderheiten, die sich aus dem von Sparkassen zu erfüllenden öffentlichen Zweck im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben mögen, über die „Haftungserleichterung“ des § 93 Abs. 1, S. 2 AktG Rechnung zu tragen.
§ 93 AktG legt die allgemeine Sorgfaltspflicht von Vorstandsmitgliedern bei der Geschäftsführung fest und regelt ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Sorgfaltspflichten von Bankleitern konkretisiert und geht von einer strikten Anwendung der Haftungsnormen aus, räumt aber im Bereich der unternehmerischen Entscheidung einen weiten Handlungsspielraum ein. Nach der sog. „Business Judgement Rule“ umfasst dieser das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken sowie die Gefahr von Fehlbeurteilungen (s. Fischer: Haftung und Abberufung von Bankvorständen, DStR 2007, 1083).
Mitglieder des Vorstands einer Sparkasse haften danach zivilrechtlich nur ganz ausnahmsweise für einen Schaden, der dem Institut bspw. dadurch entstanden ist, dass der Vorstand einem riskanten Kreditgeschäft zugestimmt hat: nämlich nur dann, wenn die Eingehung des mit der Kreditgewährung verbundenen Risikos rechtlich als unverantwortlich zu bewerten ist (s. Kiehte: Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse für riskante Kreditgeschäfte, BKR 2005, 177).