Haftungsprivileg der Eltern im Rahmen der Tierhalterhaftung
Durch § 1664 Abs. 1 BGB (wonach Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber ihrem Kind stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Haften) wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB (Tierhalterhaftung) ausgeschlossen.
In Deutschland werden rund 14,8 Mio. Katzen, 9,4 Mio. Hunde und 5,4 Mio. Kleintiere als Haustiere gehalten (Ohr, Heimtierstudie 2019: Ökonomische und soziale Bedeutung der Heimtierhaltung in Deutschland, 2019, S. 5). Und nicht selten verletzen sie durch Kratzen, Beißen, Springen und abruptes Ziehen an der Leine ihren Halter oder dessen Familienangehörige.
Vom BGH zu entscheiden war folgender Sachverhalt. Ein Vater ging mit seiner dreijährigen Tochter und seinem Hund spazieren, als dieser plötzlich seine Laufrichtung änderte. Die Tochter stolperte über die straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Daraufhin trat der Vater seine Ansprüche aus seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter ab. Diese verklagte den Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung. Nachdem bereits Klage und Berufung erfolglos geblieben waren, wies auch der BGH die Revision der Klägerin zurück.
Fazit: Erleidet ein Kind durch ein Haustier seiner Eltern eine Verletzung, so haften diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt im Verhältnis der Ehegatten zueinander. Aber ohnehin schließt die Haftpflichtversicherung des Tierhalters oftmals eine Regulierung von Ansprüchen von in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger und sonstiger mitversicherter Personen aus, vgl. Art. 1-7.4 Buchst. a AVB Private HundehalterHV. Daher vermag die Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer an das Kind selbst dann nicht weiterzuhelfen, wenn die Eltern als Tierhalter zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Vielmehr sind Schäden, die von Haustieren innerhalb der Familie zugefügt werden, in aller Regel als entschädigungslose Realisierung der spezifischen Tiergefahren hinzunehmen.
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 15.12.2020 – VI ZR 224/20 Quelle: juris Logo Lorz, jurisPR-BGHZivilR 6/2021 Anm. 1