
Haftungsverteilung beim Parkplatzunfall
Parkplatzunfälle sind sehr häufig der Anlass für Rechtstreitigkeiten.
Der BGH hat sich nunmehr mit der Rechtslage befasst, wenn beide Unfallbeteiligten vor der Kollision zunächst rückwärts gefahren sind. Das Urteil wurde am 11.10.2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 66/16 verkündet.
Dabei wurden folgende Grundsätze formuliert:
1.
Steht fest, dass ein Unfallbeteiligter zum Kollisionszeitpunkt noch rückwärts fuhr, so spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass er seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
2.
Dagegen soll dieser Anscheinsbeweis nicht anwendbar sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
3.
Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können jedoch die jeweilige Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.
Fazit:
Damit bekommt die Frage, ob einer der Unfallbeteiligten im Kollisionszeitpunkt stand, eine noch größere Bedeutung. Dies kann oftmals nur durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten geklärt werden.
Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier.