Himbeeren drin oder nicht?
Bereits im Juni 2015 hatte der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C 195/14) entschieden, dass in Lebensmittelverpackungen, auf denen Himbeeren abgebildet sind, auch Himbeeren drin sein müssen.
Nun hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, wo genau die Grenze zur Irreführung der Verbraucher durch die Aufmachung der Verpackung liegt.
In dem Rechtsstreit ging es um den Früchtetee “Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” des Herstellers Teekanne. Auf der roten Teeverpackung waren neben dem Kinderbuch-Hasen Felix groß Himbeeren und eine Vanilleblüte abgebildet. Außerdem war der Hinweis gut sichtbar, dass in dem Tee “nur natürliche Zutaten” sind. Im Tee fand man zwar unter anderem Hibiskus, Äpfel und Hagebutten, jedoch nicht einmal Spuren von echten Himbeeren und Vanille.
Verpackungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass ein Lebensmittel eine Zutat hat, die gar nicht enthalten ist. So hat der BGH am 02.12.2015 entschieden. Es reicht nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber den Käufer irreführen könne. Entscheidend ist der gesamte Eindruck der Verpackung.
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13