Intersexuelle hat Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung

Das LG Nürnberg-Fürth hat einer Intersexuellen grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Universitätsklinikum Erlangen zuerkannt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 O 7000/11; Quelle: juris Logo)

Geklagt hat Martina H. (Name geändert). Sie soll hier – ihrem Wunsch folgend – nicht als Klägerin oder Kläger bezeichnet werden, denn gerade darum geht es in diesem Rechtsstreit: Martina H. wirft den Beklagten – dem Universitätsklinikum Erlangen und einem dort tätigen Arzt – nicht nur vor, sie falsch behandelt zu haben. Sie stützt ihre Klage vor allem auch darauf, vor der Behandlung als damals 20-Jährige nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht nur weibliche, sondern auch männliche Geschlechtsanteile hat, also weder Mann noch Frau ist, sondern – so beschreibt sie sich selbst – ein Zwitter. Statt ihr dies mitzuteilen, habe man sie im Rahmen einer geschlechtszuweisenden Therapie mit erheblichen gesundheitlichen Nebenfolgen als Frau behandelt. Damit habe man ihr die Möglichkeit genommen, als Mann therapiert zu werden oder den Zustand ohne eindeutige Geschlechtszuordnung zu belassen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt.

Die Beklagten verteidigen sich unter anderem damit, dass bis Mitte der 90er-Jahre in ärztlichen Lehrbüchern noch eine frühzeitige Zuweisung zu einem Geschlecht empfohlen worden sei und man zum Schutz der psychosexuellen Gesundheit und einer ungestörten Geschlechtsidentität von einer “radikalen” Aufklärung abgeraten habe. Das LG Nürnberg-Fürth bejaht dem Grunde nach einen Anspruch von Martina H. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz insoweit, als eine feminisierende Operation im Juli 1995 ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden und daher rechtswidrig gewesen sei. Nach Auffassung des Landgerichts sei zwar kein Behandlungsfehler der Beklagten feststellbar, die von Martina H. erteilte Einwilligung sei jedoch unwirksam, weil die Ärzte ihr kein zutreffendes Bild von ihrem gesundheitlichen Zustand vermittelt hätten. Dazu hätte es auch 1995 schon gehört, der erwachsenen Martina H. den Zustand ihres intersexuellen Genitals mitzuteilen und ihr Ursachen und Folgen jedenfalls in den Grundzügen verständlich zu erläutern. Nur so hätte Martina H. die Bedeutung und Tragweite der ihr vorgeschlagenen feminisierenden Behandlung erkennen und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können. Martina H. stehe deshalb gegen das Universitätsklinikum Erlangen dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes bedürfe es allerdings einer weiteren Beweisaufnahme. Insoweit werde der Prozess fortzusetzen sein. Der mitverklagte ausführende Operateur hingegen hafte nicht dafür, dass Martina H. von anderer Seite bei der Entwicklung des Gesamtbehandlungskonzepts nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Die gegen ihn erhobene Klage hat das Gericht deshalb abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können gegen das Urteil Berufung zum OLG Nürnberg einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 20/2015 v. 17.12.2015