
Inwieweit können Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden?
Die Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens sind, soweit es sich um die die Kosten des sogenannten Zwangsverbundes (dieser besteht nur aus dem Scheidungs- und dem von Amts wegen zu regelnden Versorgungsausgleichsverfahrens) handelt, unstreitig als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG, steuermindernd zu berücksichtigen.
Im Jahre 2005 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (Az: III R 27/04) noch daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung, soweit sie außerhalb des o.g. Zwangsverbundes, durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Mit seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) hat der BFH wegweisend entschieden, dass nunmehr auch Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, soweit sie notwendig sind, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Diese Entscheidung haben einige Finanzgerichte (FG München vom 21.08.2012 – Az: 10 K 800/10; FG Düsseldorf 19.02.2013 – Az: 10 K 2392/12 E; Niedersächsisches FG vom 15.05.2013 – Az: 9 K 238/12 und Schleswig – Holsteinisches FG vom 17. 04.2013 – Az: 5 K 156/12) nunmehr zum Anlass genommen, auch über die Kosten, die im Zivilprozess sowie im Familienrecht über die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. entstehen, erneut zu entscheiden.
Das FG Düsseldorf sowie das Schleswig-Holsteinische FG und das Niedersächsische FG ( für den Zivilprozess) befürworten die Absetzbarkeit unter den vom BFH 2011 genannten Voraussetzungen, das FG München lehnt dies unter Berufung auf den BFH aus dem Jahre 2005 ab, woran die Entscheidung des BFH aus 2011 nichts geändert habe.
Da gegen alle finanzgerichtlichen Entscheidungen Revision eingelegt wurde, bleibt eine grundsätzliche Entscheidung des BFH abzuwarten.
Fazit: Bis zur Entscheidung des BFH sollten sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskostenrechnungen sowohl für zivilprozessuale Verfahren, als auch für sämtliche familienrechtlichen Verfahren in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht und gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes, Einspruch eingelegt werden.