
Ist man bei “Probearbeiten” unfallversichert ?
Ein Unfallversicherungsschutz besteht, stellte das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung fest. Der Probearbeitstag diente der Erprobung des Arbeitnehmers. Beim Transport von Mülltonnen stürzte der Arbeitnehmer vom LKW. Die Tätigkeit erfolgte nicht ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitnehmers. Der Probearbeitstag sollte auch dem Arbeitgeber dienen, zur Auswahl eines geeigneten Bewerbers. Daher sei er wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert.
Fazit: Immer eine Schadenmeldung abgeben, auch wenn noch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde!
BSG vom 20.09.2019 B 2 U1/18 R