Jobcenter muss nicht für Cannabis zahlen

Eine 30-jährige Hilfeempfängerin versuchte vor dem Sozialgericht Trier erfolglos, gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für in Apotheken abgegebenes Cannabis durchzusetzen.

Aus Sicht der Antragstellerin sei die Einnahme von Cannabis zur Behandlung ihrer zahlreichen Krankheitsbilder wie ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen dringend erforderlich.

Die Sozialrichter lehnten die Kostenübernahme allerdings ab, weil es sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handele.

Zur Behandlung ihrer Leiden stünden der Antragstellerin zahlreiche anerkannte Leistungen zur Verfügung, weshalb die Behandlung mit Cannabis nicht alternativlos sei.

zur Pressemitteilung vom 28. April 2016 S 5 AS 47/16