Kehrtwende bei der strengen Elternhaftung für illegales Filesharing der Kinder
Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Tag in einer vielfach erwarteten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob Eltern für das illegale Filesharing ihrer Kinder als Störer haften.
Vielfach legten die Gerichte, darunter auch das OLG Köln, einen äußerst stengen Maßstab an die elterliche Aufsichtspflicht an, wobei die Eltern nahezu immer als Störer gehaftet haben. Abgesehen davon, dass die gerichtlichen Forderungen teils überzogen streng und teils technisch gar nicht umsetzbar waren, mussten Eltern entweder den Internetzugang komplett sperren, die Kinder ständig überwachen oder aber mit dem Haftungsrisiko leben. Vereinzelt wurde sogar gefordert, dass sich technisch unerfahrene Eltern zur fragwürdigen technischen Absicherung des Internetzugangs an IT-Fachleute wenden mussten.
Von diesen strengen Maßstäben ist der Bundesgerichtshof nun abgerückt und legt in solchen Fällen keine überspitzt strengen Maßstäbe an die Eltern. Grundsätzlich genügen die Eltern ihren Aufsichtspflichten, wenn Sie die Kinder vor der Nutzung des Computers mit Internetzugang hinsichtlich der Tauschbörsennutzung auf die mögliche Illegalität hin belehren. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für illegales Filesharing vorliegen, müssen die Eltern zu entsprechenden Vorkehrungen greifen und das weitere Treiben unterbinden.
Aufgrund der begrüßenswerten Entscheidung dürfte die Mehrheit der bisherigen Abmahnungen nunmehr hinfällig geworden sein. Gleiches kann für abgegebene Unterlassungsderklärungen gelten, wenn dort eine auflösende Bedingung für diesen Fall vorgesehen war.
Ob die Rechteinhaber bzw. die Rechteverwerter nun gegen die Kinder direkt vorgehen, bleibt anzuwarten. Ebenso ob die unterinstanzlichen Gerichte diese Rechtsprechung tatsächlcih umsetzen.
(Bundesgerichtshof, Pressemitteilung zum Urteil vom 15. November 2012 | I ZR 74/12)