Kein Anspruch auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe

“Eingehauste” Luftwärmepumpen müssen aufgrund ihrer privilegierten Größe keine Abstandsflächen einhalten. Das OLG München entschied in seinem Urteil vom 11.04.2018 zu Az. 3 U 3538/17, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern zum Grundstück des Nachbarn aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.

Zwar gehe von der Luftwärmepumpe wegen der beim Betrieb entstehenden Geräusche eine gebäudeähnliche Wirkung aus, jedoch entspreche die Pumpe weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage.

OLG München, Urteil vom 11.04.2018 zu Az. 3 U 3538/17