Kein Arbeitsunfall III (Tödlicher Speerwurf)
Wer als ehrenamtlicher Kampfrichter in seiner Freizeit tätig wird, ist nicht zwangsläufig unfallversichert und handelt auf eigenes Risiko.
In einem jüngst entschiedenen Fall suchte der Kampfrichter den von ihm erwarteten Zielpunkt eines noch in der Luft befindlichen Speeres auf. Hierbei wurde der Kampfrichter tödlich getroffen.
Die Witwe machte wegen des “Arbeitsunfalles” bislang erfolglos Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Der Ehemann war als ehrenamtlich Tätiger weder ein Beschäftigter noch einem Beschäftigten gleichgestellt. Im öffentlichen Auftrag handelte er ebenfalls nicht.
Die Vergütung der Wettkampftätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung rechtfertige noch keinen Versicherungsschutz.
Die Richter waren der Auffassung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport diene und sei als reine Freizeitbetätigung keinem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen.
zur Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 20. Mai 2015