
Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass ein Versicherer aufgrund arglistiger falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Antrag auch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat.
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger stellte beim beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden beantwortete der Kläger zunächst unvollständig. In einem weiteren Antragsformular beantwortete der Kläger diese Fragen später mit “nein”. Daraufhin wurde die Police ausgestellt. Nach etwa einem Jahr erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr mehrere erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte.
Später erklärte der Versicherer noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Der Versicherer war zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann nicht darauf pochen, dass er nicht ausreichend belehrt wurde. Zwar sind die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet, ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer ist aber nicht schutzwürdig.
Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: