Keine Mietminderung bei vorübergehendem Anstieg des Verkehrslärms

Wenn in einer Wohnstraße vorübergehend der Verkehrslärm steigt, so reicht dies noch nicht als Grund für eine Mietminderung aus. Eine Mietminderung wäre nur dann zulässig, wenn der Mieter genau diese Ruhe im Bereich des Mietobjekts als Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags angesehen hat. Zugleich hätte der Vermieter darauf „in irgendeiner Form zustimmend“ reagieren müssen. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2012 zu Az: VIII ZR 152/12.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Lärmpegel in der Berliner Schlossallee vervierfacht, da wegen Bauarbeiten an einer Hauptverkehrsachse der stadteinwärts fahrende Verkehr von Juni 2009 bis November 2010 über die Schlossallee umgeleitet wurde. Dies nahm der Mieter einer Wohnung in der Schlossallee zum Anlass, um die Miete zu mindern. 

Der Mieter muss nun die einbehaltene Miete nachbezahlen. Er konnte im Verfahren nicht nachweisen, dass er und der Vermieter bei Vertragsabschluss die geringe Lärmbelastung der Wohnstraße schriftlich oder stillschweigend als „vertragsgemäßen Zustand der Wohnung“ vereinbart hatten.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier: 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=62611&linked=pm