
Keine summarische Vollprüfung im PKH-Verfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2013 (1 BvR 274/12) Grundsätzliches zur Prozesskostenhilfe (PKH) entschieden.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Landgericht die PKH für eine beabsichtigte Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung versagt. Er befand sich aufgrund eines Herzleidens in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für eine Herztransplantation aufgrund gravierender Verständigungsprobleme wegen fehlender Sprachkenntnisse ab. Deshalb sei von einer fehlenden Sicherheit der Compliance (Mitwirkung des Patienten) bei der Vor- und Nachbehandlung auszugehen und eine Indikation zur Herztransplantation damit nicht gegeben. Auch das OLG verneinte die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens, da trotz Einsatz von Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum möglich war. Trotz seines bereits mehrjährigen Aufenthaltes sei kaum ein deutscher Sprachschatz vorhanden. Die Entscheidung des Krankenhauses sei zudem entsprechend dem Transplantationsgesetz und den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelisteführung nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen die Entscheidung des OLG wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde, mit der Folge der Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das OLG. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht dazu diene, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347ff.). Die Fachgerichte haben daher einen Auslegungsmaßstab zu verwenden, durch den der unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im PKH Verfahren entschieden werden. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist PKH zu bewilligen.