
Keine Telearbeit gegen den Willen des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber ,ein Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche versetzte den Kläger von der Betriebsstätte Berlin nach Ulm und wies ihn an,Telearbeit zu leisten.Der Arbeitnehmer lehnte die Versetzung ab und auch die Anweisung auf Telearbeit.Der Arbeitgeber mahnte ab und kündigte wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos.Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.Die Anordnung von Home Office war unzulässig und nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt.Mit dieser Anweisung habe der Arbeitgeber den Vertragsrahmen überschritten, da eine Tätigkeit in einer bestimmten Betriebsstätte vorgesehen sei.
Fazit: Lieber eine Vertrgsänderung anstreben oder den Weg über eine Änderungskündigung gehen.
LArbG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 17 Sa 562/18