
Keine Verjährung ohne Schlussrechnung
Keine Verjährung ohne Schlussrechnung beim VOB- Bauvertrag. So entschied das OLG Hamburg (Urt.v.20.12.2018- 4 U 80/18)-
Der Auftragnehmer führte im Jahr 2012 Maurerarbeiten aus. In seinem Angebot verwies er auf die Getlung der VOB/B. Die Schlussrechnung stellte der Auftragnehmer im Jahr 2015, nachdem die Leistung im Jahr 2012 abgenommen worden ist. Im Mai 2017 erhebte der Auftragnehmer Zahlungsklage auf restliche Vergütung.
Ist die Werklohnforderung verjährt? Nein, so das Oberlandesgericht Hamburg.
Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist das Entstehen der Forderung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wird. Im BGB-Werkvertrag wird die Forderung mit Abnahme fällig. Unter Geltung der VOB/B ist die Fälligkeit dagegen von zwei Voraussetzungen abhängig und zwar der Abnahme und der prüffähigen Schlussrechnung. Da die Schlussrechnung im hiesigen Fall erst im Jahr 2015 erstellt worden ist, konnte Verjährung erst am 31.12.2018 eintreten. Der Einwand des Auftraggebers, § 16 Abs.3 VOB/B sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam und gelte nicht, geht nach Auffassung des Gerichts ins Leere. “Es stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, dass die Fälligkeit von der Schlussrechnung abhängt und der Auftragnehmer doe Verjährung “steuern” kann”.
Kurzmitteilung Entscheidung OLG Hamburg