Keine Zusatzkosten für eigenen Ticketausdruck
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen III ZR 192/17).
Servicegebühren von Internetanbietern dürften damit Geschichte sein.
Für die elektronische Übermittlung verlangte ein bekanntes Unternehmen bisher für diese “ticketdirect”-Option pauschal eine “Servicegebühr” in Höhe von bis zu 2,50 Euro, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfielen. Für die Versandart “Premiumversand” berechnete das Unternehmen zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € “inkl. Bearbeitungsgebühr”.
Eine pauschale “Servicegebühr” in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig, so der Bundesgerichtshof. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. “Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen”.